Broschüren zum betrieblichen Eingliederungsmanagement © KVJS Weber
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Betriebliche Prävention

Wenn Arbeitsverhältnisse gefährdet sind gehört es zu den Pflichten des Arbeitgebers, sich aktiv für die Sicherung einzusetzen.


Oft kann dies durch eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes, eine Umsetzung auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz, durch Fortbildungen oder finanzielle Leistungen erreicht werden.

Wenn das Arbeitsverhältnis durch hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten gefährdet ist, gilt folgendes:

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

  • Waren Mitarbeiter länger als sechs Wochen innerhalb eines Jahres ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, dann muss der Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten.
  • Die Regelungen zum BEM sind im Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt. Dieses Gesetz beschäftigt sich im Schwerpunkt mit der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Viele Arbeitgeber wissen nicht, dass BEM auch für Mitarbeiter durchgeführt werden muss, die keine anerkannte Schwerbehinderung haben.

Der IFD in Baden-Württemberg