Die Ausgleichsabgabe
Ab 60 Arbeitplätzen gilt eine Fünf-Prozent-Quote
Betriebe mit mindestens 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen durchschnittlich fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzen (Pflichtarbeitsplätze). Die Ausgleichsabgabe ist je nach Erfüllung der Beschäftigungsquote gestaffelt. Firmen, die Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten vergeben, können die Ausgleichsabgabe reduzieren.
Bis 31.03. des Folgejahres müssen die Betriebe eine Anzeige über die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen erstellen. Zudem müssen Sie die Ausgleichsabgabe bis dahin auch bezahlt haben. Sie erhalten also keine Aufforderung! Es handelt sich um eine sogenannte Selbstveranlagung.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe
Beschäftigungsquote im Jahresdurchschnitt | monatliche Abgabe für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz |
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0 bis weniger als 2 Prozent | 320 Euro |
2 bis weniger als 3 Prozent | 220 Euro |
3 bis weniger als 5 Prozent | 125 Euro |
Sonderregelungen für Kleinbetriebe bis 59 Arbeitsplätze
Für Betriebe mit durchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen:
- 125 Euro im Monat, wenn im Jahresdurchschnitt weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
Für Betriebe mit durchschnittlich 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen:
- 125 Euro im Monat, wenn im Jahresdurchschnitt weniger als zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden.
- 220 Euro im Monat, wenn im Jahresdurchschnitt weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.