Ein Taschenrechner, Geldscheine und Euro-Münzen zur Berechnung der Ausgleichsabgabe © KVJS Weber
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Die Ausgleichsabgabe

Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen nicht oder in zu geringem Umfang beschäftigen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Dies betrifft Betriebe mit mindestens 20 Arbeitsplätzen.

Ab 60 Arbeitplätzen gilt eine Fünf-Prozent-Quote

Betriebe mit mindestens 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen durchschnittlich fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzen (Pflichtarbeitsplätze). Die Ausgleichsabgabe ist je nach Erfüllung der Beschäftigungsquote gestaffelt. Firmen, die Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten vergeben, können die Ausgleichsabgabe reduzieren.

Bis 31.03. des Folgejahres müssen die Betriebe eine Anzeige über die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen erstellen. Zudem müssen Sie die Ausgleichsabgabe bis dahin auch bezahlt haben. Sie erhalten also keine Aufforderung! Es handelt sich um eine sogenannte Selbstveranlagung.

Die Ausgleichsabgabe wird ausschließlich zur Förderung und Unterstützung von Beschäftigungsmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen und deren Arbeitgeber eingesetzt.

Eine Übersicht zu den Fördermöglichkeiten finden Sie hier.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe

Beschäftigungsquote im Jahresdurchschnitt monatliche Abgabe für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz

0 Prozent

Weniger als 2 Prozent

720 Euro

360 Euro

Weniger als 3 Prozent 245 Euro
Weniger als 5 Prozent 120 Euro

 

Sonderregelungen für Kleinbetriebe bis 59 Arbeitsplätze

Für Betriebe mit jahresdurchschnittlich weniger als 20 Arbeitsplätzen  

  • besteht keine Ausgleichsabgabepflicht.

Für Betriebe mit durchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen:

  • 140 Euro im Monat, wenn im Jahresdurchschnitt weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
  • 210 Euro im Monat, wenn im Jahresdurchschnitt Null schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden.

 Für Betriebe mit durchschnittlich 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen:

  • 140 Euro im Monat, wenn im Jahresdurchschnitt weniger als zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden.
  • 245 Euro im Monat, wenn im Jahresdurchschnitt weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
  • 410 Euro im Monat, wenn im Jahresschnitt Null schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden.

weitere Informationen finden Sie hier:


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